Immer wieder kommt es vor, dass der eigene Stromanbieter eine Information darüber zuschickt, dass sich der Strompreis zukünftig erhöhen wird. Eine solche Erhöhung ist natürlich grundsätzlich durchaus möglich. Doch ist man als Verbraucher nicht in jedem Fall darauf angewiesen, diese Preiserhöhung auch mitzumachen. Denn in vielen Fällen besteht hier ein Sonderkündigungsrecht, so dass man sich bei einer solchen Ankündigung durchaus einmal nach einem neuen Stromanbieter umsehen sollte. Sonderkündigungsrecht Strompreiserhöhung und die ordnungsgemäße Kündigung Zunächst einmal muss man – vor dem Wechsel zu einem anderen Anbieter – natürlich darauf achten, dass man die jeweiligen Kündigungsfristen einhält. Hierbei ist zu unterscheiden, ob man einen allgemeinen Strompreis in der sogenannten Grundversorgung bezahlt oder ob man einen Sondertarifvertrag abgeschlossen hat. Wer die Grundversorgung durch einen Stromanbieter bezieht, für den gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Sie beträgt auch bei einer Sonderkündigung wegen einer Strompreiserhöhung einen Monat, jeweils zum Monatsende. Bei Sondertarifen, die zum Beispiel oft für gewerbliche Nutzer gelten, werden die Kündigungsfristen in den jeweiligen AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) explizit festgehalten. Sie können von den gesetzlichen Kündigungsfristen abweichen. Außerdem muss darauf geachtet werden, ob die dort genannten Kündigungsfristen auch das Sonderkündigungsrecht Strompreiserhöhung beinhalten. Ist hier nichts vorgesehen, so kann, bei einer besonders erheblichen Strompreiserhöhung, jedoch in der Regel auch von einem Sonderkündigungsrecht gebrauch gemacht werden. Sind hierfür keine Fristen in den AGB geregelt, so tritt an ihre Stelle in der Regel das bereits oben erwähnte Sonderkündigungsrecht. Wichtig ist natürlich im Falle der Kündigung auch, dass man diese gegebenenfalls nachweisen kann. Daher ist es immer sinnvoll, hier den Weg der Schriftform zu wählen, beispielsweise durch einen eingeschriebenen Brief. Damit ist man in jedem Fall auf der sicheren Seite, wenn ein Nachweis für die ordnungsmäßige und fristgerechte Sonderkündigung wegen einer Erhöhung des Strompreises gefordert wird.
Sonderkündigungsrecht Strompreiserhöhung – der Anbieterwechsel
Die Auswahl eines neuen Stromanbieters sollte nicht vorschnell vorgenommen werden. Es ist immer sinnvoll, einen Stromanbietervergleich durchzuführen und auch darauf zu achten, dass die vermeintlich günstigen Konditionen langfristig gelten. Nur dann lohnt sich im Falle der Strompreiserhöhung auch die Inanspruchnahme des Sonderkündigungsrechts. Gerade Verbraucher, die vorher Strom über die Grundversorgung bezogen haben, können sich hier im Zweifelsfall etwas mehr Zeit bei der Auswahl lassen. Denn die Stromversorgung durch die Grundversorger ist bis zu einem Wechsel gesetzlich geregelt. Daher sollte in Ruhe nach einem geeigneten, neuen Stromanbieter gesucht werden. Neben dem Strompreis ist natürlich auch das Tarifmodell interessant. Dieses sollte für den persönlichen Nutzungsbedarf die besten Konditionen beinhalten. Seinen Stromverbrauch übernimmt man am besten aus der letzten Jahresabrechnung seines alten Stromversorgers. Mögliche Änderungen, zum Beispiel bei der Personenzahl oder bei der Anzahl an Geräten, sollten gegebenenfalls mit berücksichtigt werden. Auch die Vertragslaufzeit spielt eine Rolle. Oft ist es sinnvoll, auf eine langfristige Preisbindung zu achten. Und schließlich können noch weitere Kriterien in Betracht gezogen werden, etwa die Auswahl eines Ökostromanbieters oder eines Anbieters, der auf Atomstrom verzichtet.
Fazit
Im Falle einer Information über eine Strompreiserhöhung ist es sicherlich sinnvoll, sein Sonderkündigungsrecht Strompreiserhöhung zu prüfen. In jedem Falle sollte ein Vergleich von Strompreisanbietern anhand des eigenen Stromverbrauchs vorgenommen werden, um gegebenenfalls ein entsprechend günstiges Angebot zu finden. Dabei sollte jedoch nicht um jeden Preis ein Wechsel zu einem vermeintlich billigen Anbieter erfolgen. Stattdessen müssen immer alle Konditionen des Angebotes genauestens geprüft werden. Dazu hat man als Kunde im Grundtarif mindestens die Zeit der gesetzlichen Kündigungsfrist, also einen Monat zum Monatsende. Im Notfall ist aber auch eine längere Versorgung gesetzlich sichergestellt. Bei Sondertarifen gelten oftmals individuelle Fristen. |
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